Dieser Beitrag wurde auf der Website energie-effizient-sparen.de veröffentlicht. Das ist die Website des Ingenieurbüros Matthaei für Wohngebäude.
Als Übersicht hilft dies vielleicht auch schon Unternehmen.
Die Autorin ist Karin Müller, Energieberaterin im Ingenieurbüro Matthaei:
Seit Oktober 2022 gilt eine Verordnung mit dem sperrigen Titel: „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)“
Vor dem Hintergrund drohender Knappheit in der Erdgasversorgung durch Russlands Eroberungskrieg gegen die Ukraine hat die Bundesregierung den Betreibern von Gas-betriebenen Heizanlagen auferlegt, diese effizienter zu machen.
Eine Verordnung ist ein Gesetz, das nicht im Parlament verhandelt wurde, sondern von der Regierung gesetzt wird. Das macht den Prozess kürzer. Auch die Laufzeit der Verordnung ist kurz. Bereits zum 30. September 2024 hört die Gültigkeit der EnSimiMaV auf.
Das reicht aber auch, weil bis dahin, die verordneten Maßnahmen umgesetzt sein müssen. Nur selten greift der Staat in den Bestand ein. Regelmäßig besteht Bestandsschutz auch hinsichtlich des Betriebs von bestehenden Anlagen. Nun aber müssen sowohl private wie auch gewerbliche Betreiber von Gas-Wärmeerzeugern deren Betrieb optimieren.
Es gibt wenige Vorschriften in der Verordnung, diese aber sind wirksam. Die erste Säule ist eine Heizungsprüfung. Dabei wird festgestellt, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Diese Überprüfung kann der Betreiber selber vornehmen, sofern er/sie denn weiß, wie das zu tun ist. Die Überprüfung kann aber auch samt der gegebenenfalls folgenden Optimierung einer fachkundigen Person übergeben werden. Das sind vor allem Schornsteinfeger, Heizungsbauer oder Energieberater.
Explizit wird bei den Optimierungen der hydraulische Abgleich genannt. Nicht genannt werden die damit verbundenen Schwierigkeiten.
Es riefen bei uns bereits Hausbesitzer an, die verzweifelt auf der Suche nach Dienstleistern für die Heizungsüberprüfung sind. Da dies keine Standardleistung einer der in der Verordnung genannten Berufsgruppen ist, tun sich alle schwer damit. Es gibt bereits seit längerer Zeit den Heizungs-Check. Den aber bieten nur wenige Heizungsbauer an. Und noch weniger Anlagenbetreiber fragen ihn ab.
Für den hydraulischen Abgleich braucht es eigentlich zwei Dienstleister: Die Energieberaterin oder Haustechnikplanerin, die die raumweisen Heizlasten berechnen kann und den Heizungsbauer als berechtigte und befähigte Person, um an der Anlage zu schrauben.
Zwar wäre es schön, wenn die verordneten Maßnahmen innerhalb der zwei Jahre umgesetzt würden, aber gleichzeitig ist das natürlich völlig unrealistisch. Im Regelfall kann man bei Durchführen der Optimierung mit 5-15% Einsparung rechnen. Es gibt also einen Ansporn, der jedem Betreiber einer Heizungsanlage reichen sollte, die Optimierung zu beauftragen. Aber alle möglichen Dienstleister haben natürlich ohnehin genug zu tun und drängeln nicht gerade nach komplizierten Aufgaben, ohne vernünftigen Gewinn.
So wird es als zweite Säule am ehesten um die größeren Wohnanlagen und um gewerbliche Nutzer von Erdgas gehen.
„Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:
1. bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Die mögliche Leistung des Energieberaters liegt dabei bei der raumweisen Heizlastberechnung. Als TGA-Planer kann das Ingenieurbüro Matthaei darüber hinaus auch die hydraulischen Berechnungen durchführen, die dann vom Heizungsbauer umgesetzt werden.
Wenn Sie zu denjenigen Betreibern gehören, die von der Verordnung erfasst werden, dann sprechen Sie zunächst Ihren Heizungsinstallateur an. Fragen Sie ihn, was er leisten kann und will. Fragen Sie ihn, welche der Aufgaben er nicht selber leisten kann. Die ergänzt dann die Energieberatung.
Abbildungsnachweise:
Energieflüsse im Haus, vereinfachendes Schaubild: IB Matthaei
Kesselanlage mit 126 kW, Foto: O.Matthaei, 2023
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Fachbeitrag: Heizkurve richtig einstellen