Bundesförderung für effiziente Gebäude – Änderungen zum 1. Januar 2023

Büro- und Betriebsgebäude zu beheizen hat oft einen erheblichen Anteil an den betrieblichen Energiekosten. Lediglich die Temperatur bis unter die Behaglichkeitsschwelle zu senken, kann nur eine kurzfristige Lösung sein. Nachhaltiger wird die Sanierung zu Effizienzgebäuden. Dafür bietet der Bund einige Unterstützung.

Die neuen BEG-Richtlinien Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) inklusive der Technischen Mindestanforderungen traten zum 01.01.2023 in Kraft.

Die wesentlichen Anpassungen sind:

  1. Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
  2. Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung (PV, Stromspeicher) dienen, wird aufgehoben. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.
  3. Bei privaten Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
  4. Die bislang unberücksichtigten Kosten für angestellte Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten (z. B. bei Wohnungsunternehmen oder Fertighausbauunternehmen) können unter den investiven Kosten angesetzt und gefördert werden (siehe Ziffer 9.3 „Einbindung eines Energieeffizienz-Experten“ in den neuen Richtlinien).
  5. Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) immer in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
  6. Die (gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung ist innerhalb von 54 Monaten nach Zusage gegenüber der Hausbank einzureichen.
  7. Für Anträge, die zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist für die Einreichungen der (gewerblichen) Bestätigungen nach Durchführung auf begründeten Antrag verlängert werden:

    – bei der Kreditförderung auf 66 Monate nach Zusage,
    – bei der Zuschussförderung ebenfalls auf 66 Monate nach Zusage.

  8. Der Bonus für Worst Performing Buildings (WPB) wird von 5 % auf 10 % angehoben und auf die Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe 70 Erneuerbare Energien (EE) ausgeweitet.
  9. Die energetische Sanierung unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude (Serielle Sanierung) wird für Wohngebäude mit einem Bonus von 15 % gefördert. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55. Nähere Informationen zum Seriellen Sanieren finden Sie ab 01.01.2023 im neuen Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

    Der Bonus ist kumulierbar mit der EE-Klasse und dem WPB-Bonus. Bei einer Kombination der Sanierung eines WPB und einer Umsetzung durch Serielle Sanierung werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt.

  10. Die Erstellung einer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe 70 EE und für den Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen. Mit den Vorhaben kann ab dem 01.01.2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch auf dem aktualisiertem KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) dokumentiert wurde.
  11. Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (bisher 55 %).

BEG WG/BEG NWG: Weitere Anpassungen der Technischen Mindestanforderungen in der Sanierung

  • Zur Erfüllung der Anforderungen in der EE-Klasse dürfen grüner Wasserstoff und Biomethan ausschließlich in Brennstoffzellen-Heizsystemen anteilig angerechnet werden.
  • In den Technischen Mindestanforderungen für Nichtwohngebäude werden erstmals die Leistungen der Energieeffizienz-Expertin bzw. des -Experten definiert.

BEG EM: Neue Richtlinie

(EM = Einzelmaßnahmen)
Die neue BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Die wesentlichen Anpassungen sind:

  1. Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
  2. Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen (z. B. Mietanlagen) die (Miet-)Kosten gefördert, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt.
    a) Mietkosten werden dabei erst ab Antragstellung gefördert (Vorhabenbeginn!).
    b) Die entstehenden Kosten werden erst im Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung gefördert.
  3. Bei Sanierungen in Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
  4. Die Förderung von Brennstoffzellenheizungen wird in die BEG EM übertragen. Die ursprüngliche Einschränkung (nach BZH-Programm) der Leistungsklassen entfällt. Anlagen sind nur förderfähig, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
  5. Die Heizungsoptimierung bestehender Anlagen wird bei fossilen Anlagen nur gefördert, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
  6. Nur für kommunale Antragsteller: Die Kumulierungsgrenze aus öffentlichen Mitteln wird auf 90 % erhöht.

Anforderungen an Biomasseheizungen und Wärmepumpen

  1. Bei einer Förderung von Wärmepumpen (auch in Kombination mit bestehender bzw. nicht förderfähiger Gasbrennwertheizung) oder Biomasseheizung müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
  2. Biomasseheizungen dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ ab 01.01.2023 nicht überschreiten.
  3. Der Bonus für saubere Biomasse (auch Innovationsbonus) für Biomasseheizungen wird zum 01.01.2023 gestrichen.
  4. Biomasseheizungen müssen ab 01.01.2023 einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen.
  5. Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden.
  6. Es wird ein Bonus von 5 %-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).
  7. Ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die natürliche Kältemittel einsetzen.
  8. Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht. Ab 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen.
  9. Ab 01.01.2024 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).
  10. Ab 01.01.2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).
  11. Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
  12. Wärmepumpen müssen ab 01.01.2024 folgende jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) aufweisen:

Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze

  1. Die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäudenetzen ist förderfähig, wenn das Gebäudenetz einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erreicht.

    a) Heizanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind nicht förderfähig.
    b) Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.

  2. Fördersätze für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen werden nach dem Anteil der Biomasse differenziert.
  3. Für die Förderung von Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen hat die Antragstellung durch bzw. mit einer Energieeffizienz-Expertinnen oder einem -Experten zu erfolgen.
  4. Die Anforderungen zur Förderung eines Wärmenetzanschlusses (PEF/EE-Anteil) werden aufgehoben.

Abbildungsnachweis:
Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Grafik vom Ökozentrum NRW:

Weitere Beiträge zur BEG:
Artikel vom 25.11.2022 auf energie-effizient-sparen.de: Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude
Richtlinie des BMWK vom 09.12.2022: Richtliniefür die Bundesförderung für effiziente Gebäude– Nichtwohngebäude (BEG NWG)
Information über Kredit-Förderprogramme der KfW: BEG