Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Am 17. November 2023 wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) im Bundesgesetzblatt Nummer 309 veröffentlicht. Damit ist das neue EnEfG am 18. November 2023 in Kraft getreten.

Ein weiterer regulativer Baustein für die Energiewende

Das Energieeffizienzgesetz legt in § 8 fest, dass alle Unternehmen ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr verpflichtet sind, innerhalb von 20 Monaten ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten und zu betreiben. Unternehmen die vor dem 18. November 2023 bereits einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr aufweisen, müssen ein entsprechendes Managementsystem nach § 8 EnEfG spätestens bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen sind gemäß § 8 Abs. 2 EnEfG bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Abs. 1 EDL-G befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der genannten Fristen.

Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 2,5 GWh pro Jahr verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, von unabhängige Experten prüfen zu lassen und diese im Anschluss zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die auf Grundlage des § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.

Mit Inkrafttreten des EnEfG wurden durch Artikel 2 auch Bestimmungen des aktuellen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) an verschiedenen Stellen ergänzt. Diese Ergänzungen umfassen unter anderem die Aktualisierung der DIN EN 16247-1 auf die Ausgaben vom November 2022. Im Rahmen der Energieauditpflicht gemäß § 8 EDL-G ist der dort festgelegte Gründlichkeitsgrad 1 zu beachten, der den Inhalten der vorherigen Version entspricht.

Bildnachweis:
Lagerhalle, Foto: Archivbild IB Matthaei

Weitere Informationen zum Energieeffizienzgesetz und zum Energiedienstleistungen-Gesetz:
Leistungsangebot: Energieaudits
Artikel vom 19.03.2019: Geplante Änderungen beim EDL-G
Information des BAFA: Energieaudit nach EDLG
Der vollständige Gesetzestext: EnEfG 2023