Energieauditpflicht fällt für 3.500 Unternehmen
Seit 2010 gibt es das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen, kurz: Energiedienstleistungen-Gesetz (EDL-G), in dem unter Anderem die Pflicht großer Unternehmen zur Durchführung von vierjährlichen Energieaudits geregelt ist. Da die Pflicht in 2015 begann, ist dieses Jahr bereits die zweite Runde eingeläutet. Doch die Bundesregierung plant eine „Weiterentwicklung und Vereinfachung“ der Auditpflicht.
Der Entwurf vom 31.Januar 2019 zeigt Änderungen für Energieaudit-pflichtige Unternehmen und deren Energieauditoren, die eventuell mit sehr kurzer Vorlaufzeit noch in diesem Jahr wirksam werden könnten:
- Unternehmen
- Bis zu einem Gesamtenergieverbrauch von bis zu 500.000 kWh pro Jahr wären Unternehmen durch eine Bagatellregelung von der Energieauditpflicht befreit. In diesem Fall wäre eine fristgerechte Mitteilung mit belegbaren Nachweisen an das BAFA erforderlich;
- Die vollständige, richtige und rechtzeitige Durchführung des Energieaudits muss binnen sechs Wochen nach Abschluss dem BAFA mitgeteilt werden. Für die verbindliche Erklärung soll ein elektronisches Meldeportal eingerichtet werden;
- Unternehmen wären weiterhin gehalten, 100 % des Gesamtenergieverbrauchs zu ermitteln und mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs eingehend zu untersuchen;
- Wenn vorsätzlich oder fahrlässig ein verpflichtendes Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder eine falsche Selbsterklärung abgegeben wird, können Unternehmen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden;
- hätten zukünftig höhere Anforderungen an die Qualität des Energieauditberichts (Analyse, Bewertung, Dokumentation) – insbesondere die Darstellung der Maßnahmen mit Wirtschaftlichkeitsberechnung – zu erfüllen;
- wären zukünftig verpflichtet, sich vor der Durchführung des Energieaudits beim BAFA zu registrieren. Für die verpflichtende Registrierung gelten entsprechende Anforderungen an die Ausbildung, Berufserfahrung und fachliche Qualifikation;
- müssten zukünftig ihre fachliche Qualifikation durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen im Bereich der betrieblichen Energieberatung („Stand der Technik“) nachweisen. Dazu sollen die Richtlinien des BAFA für die Energieberatung Mittelstand anwendbar sein.
Energieauditoren
Schätzungen zufolge betrifft die Befreiung durch die Bagatellgrenze von 500.000 kWh/a etwa 3.500 Unternehmen, die nicht sonst schon befreit wären.