Bundesförderung für effiziente Gebäude und Energieberatung

Sanierung und Neubau effizienter Gebäude

Unter dem Titel „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ als Kernelement des nationalen Klimaschutzprogramms 2030, sollen laut Bundesregierung ab 2021 die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich in einem modernisierten und vereinfachten Förderangebot gebündelt werden. Die BEG besteht aus den drei Teilprogrammen:

  • BEG-WG (Neubau und Komplettsanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus),
  • BEG-NWG (Neubau und Komplettsanierung von Nichtwohngebäuden zum Effizienzgebäude) und
  • BEG-EM (Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden),

die jeweils in einer Zuschuss- und einer Kreditvariante angeboten werden.

Der Start der neuen BEG erfolgt in zwei Stufen:
Zum 01.01.2021 startet die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen im Teilprogramm BEG EM durch das BAFA.

Zum 01.07.2021 gehen dann BEG WG und BEG NWG – jeweils als Zuschuss- und Kreditförderung – sowie die Kreditförderung für die Einzelmaßnahmen (BEG EM) bei der KfW an den Start.

Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Ebenfalls zum 01.01.2021 tritt die neue Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)“ für eine qualifizierte Beratung in Unternehmen, Kommunen, kommunalen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen in Kraft. Das BMWi bündelt darin die bestehenden Richtlinien zur Förderung der „Energieberatung im Mittelstand“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“.

Welche Beratungen stehen zur Auswahl?


Das Förderprogramm stellt folgende Beratungsmodule zur Verfügung:

  • Sanierungskonzept für Nichtwohngebäude gemäß DIN V 18599;
  • Neubauberatung gemäß DIN V 18599 mit dem Ziel eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes;
  • Energieaudit gemäß DIN EN 16247, das Gebäude, Anlagen und Nutzerverhalten betrachtet, um Einsparpotenziale zu identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen;
  • Contracting-Orientierungsberatung, mit deren Hilfe komplexe Einsparmaßnahmen überprüft und geeignete Dienstleister zu deren Durchführung gefunden werden können.

Im Rahmen einer Energieberatung müssen die Beratungsempfänger auch über die anderen Fördermöglichkeiten nach der neuen Richtlinie informiert werden sowie über die Möglichkeit zur Einrichtung eines Energiemanagementsystems.

Wie hoch ist der Zuschuss?


Wie hoch die Förderung der Energieberatung ist, hängt von dem gewählten Beratungsmodul ab:

1. Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247

  • Bei jährlichen Energiekosten von mehr als 10.000 Euro beträgt die Förderhöhe 80 Prozent, maximal 6.000 Euro.
  • Bei jährlichen Energiekosten von weniger als 10.000 Euro beträgt die Förderhöhe 80 Prozent, maximal 1.200 Euro.

2. Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
Die Förderhöhe beträgt 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 8.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Nichtwohngebäudes (NWG) ab:

  • NWG bis 200m²: 1.700 Euro
  • NWG von 201m² bis 500m²: 5.000 Euro
  • NWG über 501m²: 8.000 Euro.

Die bisher zugrundeliegende Zonensystematik der EnEV, deren Anwendung bei der Kalkulation des Honorars problematisch war, wird durch eine klare und transparente Fördersystematik über die Nettogrundfläche ersetzt.

3. Contracting-Orientierungsberatung

  • Bei jährlichen Energiekosten von mehr als 300.000 Euro des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools beträgt die Förderhöhe 80 Prozent, maximal 10.000 Euro.
  • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools beträgt die Förderhöhe 80 Prozent, maximal 7.000 Euro.

Wer ist für die Beratung zugelassen?


Die Energieberatung muss ein qualifizierter Experte bzw. eine qualifizierte Expertin durchführen. Experten finden sie auf der Liste der in Bundesförderprogrammen zugelassenen Energie-Effizienz-Experten.

Wie erfolgt die Beantragung der Förderung?


Der Antrag für den Zuschuss ist online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.

Energieberater und -beraterinnen können die Beantragung für den Beratungsempfänger übernehmen, wenn sie für das Förderverfahren bevollmächtigt werden. Für das Unternehmen, die Kommune oder die gemeinnützige Organisation entsteht dann weiterhin kaum Aufwand in der Verwaltung.

Für die Durchführung der Beratung haben Sie zwölf Monate Zeit. Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung die entsprechenden Verwendungsnachweisunterlagen eingereicht wurden.

Weitere Informationen zum Förderprogramm, einschließlich diverser Merkblätter, stellt das BAFA ab dem 01.01.2021 auf seiner Homepage zur Verfügung.