Änderungen bei der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen

Am 1. November 2020 tritt das eben beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Im Wesentlichen fasst dies die bereits vorhandenen Regelungen des Gebäude Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ohne viele Veränderungen zusammen und harmonisiert Begrifflichkeiten. Einige Änderungen enthält das GEG dann aber doch. Zum Beispiel in Bezug auf die Energetische Inspektion von Klimaanlagen.

Bislang im Paragrafen 12 der EnEV geregelt, erhält die Energetische Inspektion von Klimaanlagen einen eigen Abschnitt im GEG, der die Paragrafen 74 bis 78 umfasst. Deutlicher als bisher sind die Aufgaben geregelt. So stehen am Anfang die Betreiberpflichten. Weiterhin ist die magische Grenze, ab der energetische Inspektionen stattfinden müssen, bei 12 kW. Allerdings sind diese bis zu 70 kW Kälteleistung relativ frei zu handhaben. Erst ab 70 kW muss die energetische Inspektion gemäß DIN SPEC 15240 erfolgen.

Es gibt einige Ausnahmetatbestände: So können die energetischen Inspektionen unterbleiben, wenn die Klimaanlagen in kontinuierliche Überwachungssysteme eingebunden sind, die den Betreiber über den Energieverbrauch und bei Effizienz-Verschlechterung informieren.

Weiterhin muss die energetische Inspektion der Klimaanlagen alle zehn Jahre erfolgen.

Weiter gefasst wurde der Kreis der Personen, die die energetischen Inspektionen durchführen dürfen. Nun dürfen wieder viele Handwerker diese Aufgabe erfüllen. Hiermit fällt das GEG ungefähr auf die Regelungen der EnEV 2009 zurück, die aus gutem Grund in der EnEV 2014 enger gesetzt wurden. Derzeit noch müssen die fachkundigen Personen, die die energetischen Inspektionen durchführen dürfen, Ingenieure oder erfahrene Fachhandwerker sein.

Bildnachweise:
Kältemaschine auf dem Dach, Foto: O. Matthaei 2018

Das Ingenieurbüro leistet die Energetische Inspektion von Klimaanlagen.