Regeln für Energieaudits vor Gesetzesänderung

Das Inkrafttreten der Novellierung des EDL-G steht bevor.


In der Novellierung ist vorgesehen, dass alle energieauditpflichtigen Unternehmen eine Online-Energieauditerklärung beim BAFA abgeben.
Um den Unternehmen heute schon zu helfen, die zukünftig zu meldenden Energieverbräuche aufzubereiten bzw. zu ermitteln, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt als Vorinformation zur Ermittlung des Gemsamtenergieverbrauchs veröffentlicht.

Die wesentlichen Inhalte haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Es gilt sowohl für alle Unternehmen, die ein vollumfängliches Energieaudit durchführen, als auch für Unternehmen, die aufgrund der Bagatellschwelle die Basisdaten über eine vereinfachte Online-Energieauditerklärung abgeben müssen.

Vorgehen zur Bestimmung des gesamten Energieverbrauchs

Zuerst ist der gesamte Energieverbrauch(100 Prozent) eines verpflichteten Unternehmens im Betrachtungszeitraum (12 Monate) zu ermitteln.
Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gelten in diesem Sinne als eigene Unternehmen.
Die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens muss alle im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird und alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, etc.) umfassen. Vermietete Gebäude/Standorte sind bei dem Unternehmen, welches diese Räumlichkeiten betrieblich nutzt bzw. angemietet hat, zu bilanzieren.
Eine Addition von Energieverbräuchen von Partner- und/oder Verbundunternehmen erfolgt nicht, da sich die Bestimmung des gesamten Energieverbrauchs immer auf jedes einzelne, verpflichtete Unternehmen bezieht.

Eine Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens kann z.B. folgendermaßen bilanziert werden:

Tag der Ermittlung: 11.09.2019
Standorte des Unternehmens: 3
Festgelegter Betrachtungszeitraum (BZ): 01.01.2018 – 31.12.2018

Hauptstandort
(Abrechnungszeitraum 01.01.2018 – 31.12.2018:
Gesamtenergieverbrauch über alle am Hauptstandort verwendeten Energieträger:
200.000 kWh
Standort 2
(1. Abrechnungszeitraum 01.08.2017 – 31.07.2018, gesamt):50.000 kWh
Anteilig bezogen auf festgelegten Betrachtungszeitraum 01.01.2018 – 31.07.2018 (7/12)29.167 kWh
(2. Abrechnungszeitraum 01.08.2018 – 31.07.2019 gesamt):42.000 kWh
Anteilig bezogen auf festgelegten Betrachtungszeitraum 01.08.2018 – 31.12.2018 (5/12)17.500 kWh
Gesamtenergieverbrauch über alle am Standort 2 verwendeten Energieträger im BZ:46.667 kWh
Standort 3
1. Abrechnungszeitraum 01.04.2017 – 31.03.2018, gesamt):60.000 kWh
Anteilig bezogen auf festgelegten Betrachtungszeitraum 01.01.2018 – 31.03.2018 (3/12)15.000 kWh
2. Abrechnungszeitraum 01.04.2018 – 31.03.2019, gesamt):70.000 kWh
Anteilig bezogen auf festgelegten Betrachtungszeitraum 01.04.2018 – 31.12.2018 (9/12)52.500 kWh
Gesamtenergieverbrauch über alle am Standort 3 verwendeten Energieträger im BZ67.500 kWh
Summe des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens im Jahr 2018:314.167 kWh/a

Die zur Bestimmung des gesamten Energieverbrauchs genutzte Datengrundlage muss nachweisbar und überprüfbar sein. Der Nachweis des Gesamtenergieverbrauchs erfolgt durch Abrechnungsunterlagen von den jeweiligen EVU für jeden verwendeten Energieträger.

Nachweis der Bagatellschwelle


Weist ein Unternehmen nach oben dargestellter Ermittlung einen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger auf, so müssen lediglich Basisdaten zum Unternehmen, zum Energieverbrauch und zu den Energiekosten über das vom BAFA zur Verfügung gestellte Onlineformular gemeldet werden. Hierzu sind keine weiteren Dokumente erforderlich. Dennoch kann das BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrollen alle erforderlichen Belege und Nachweise (z.B. Abrechnungsunterlagen EVU, Tankquittungen von Heizöllieferanten und/oder für Fahrzeuge, etc.) anfordern, um
die gemachten Angaben zu überprüfen.

Bildnachweis:
„Deutschland macht’s effizient“ Grafik: BMWi 2017

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